Durch Alter, eine Krankheit oder einen Unfall kann jeder von uns in eine Situation kommen, in der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf die Hilfe Anderer angewiesen ist.
Kann beispielsweise eine Person, die mindestens 18 Jahre alt und somit volljährig ist, auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht des örtlich zuständigen Amtsgerichts für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
Einzelheiten hierzu sind in §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Die genannten medizinischen Diagnosen sind nur dann Gründe für die Anordnung einer Betreuung, wenn sie die Fähigkeit des Betroffenen, freie Entscheidungen zu treffen, erheblich einschränken.
Wenn es nur darum geht, das jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (z. B. den Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers.
Hier geht es um praktische Hilfen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter benötigt, solange man diese Hilfen noch selbst oder mit Unterstützung anderer organisieren kann.
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